Auszug aus der Satzung des Stadtmarketing Strehla e. V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Strehla“ und soll nach seiner Eintragung in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Riesa den Zusatz e. V. erhalten.
(2) Der Verein “Stadtmarketing Strehla“ hat seinen Sitz in Strehla.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Vereinstätigkeit
Zweck des Vereins ist die spezielle Unterstützung und Förderung der Stadtentwicklung der Stadt Strehla in folgenden Bereichen:
1.Förderung der Bildung und damit des Bildungsstandortes Strehla
2.Förderung des regionalen Natur- und Umweltschutzes
3.Förderung des Heimatgedankens
4.Förderung der Jugendhilfe
5.Förderung der Altenhilfe
6.Förderung der gemeinnützigen Vereine
…
Der Satzungszweck wird verwirklicht
1.durch die Entwicklung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens, welches die Bürger für die Vereinsziele sensibilisiert und zur Mitarbeit gewinnt.
2.durch die Initiierung und Unterstützung von Arbeitskreisen im Rahmen der Stadtmarketing-Initiative von Strehla, welche die Satzungsziele verfolgen.
3.durch die Entwicklung und Unterstützung bei der Mittelbeschaffung von Projekten, welche die Satzungsziele umsetzen.
4.durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen allen gemeinnützigen Vereinen in Strehla.
5.durch die Unterstützung der gemeinnützigen Vereine Strehlas in der Öffentlichkeitsarbeit.
…
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person durch Erklärung des Eintritts werden.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muß, entscheidet der Vorstand.
(3) Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, sollen dem Verein die vertretungsberechtigte Person mitteilen Geschieht dies nicht, nimmt der Bevollmächtigte des Mitglieds die Rechte im Verein wahr, allerdings mit der Maßgabe, dass auch eine Personenmehrheit nur eine Stimme hat.
§ 5
Beendigung Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, insbesondere in Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens, bei Beitragsrückstand von länger als 3 Monaten nach Mahnung. Gegen den Beschluß über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jeweils Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe und nähere Ausgestaltung wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Jugendliche können von der Beitragszahlung in der Beitragsordnung befreit werden.
(2) Der Vorstand wird zur Entscheidung über Anträge auf Stundung, Ermäßigung und Erlass nach billigem Ermessen ermächtigt.
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Die Satzung in vollständiger Form kann beim Vorstand angefordert und bei den Stadtmarketingsitzungen eingesehen werden.